Ab 01.01.2020 beträgt der geldwerte Vorteil, welcher vom Mitarbeiter im Rahmen seiner monatlichen Gehaltsabrechnung zu versteuern ist, nur noch 1 % % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrades bzw. Elektrorades. Also weniger als 0,25 % der UVP.
Ein Bruttogehaltsverzicht (Gehaltsumwandlung) zugunsten eines Dienstrades (Leasingmodell) wird damit finanziell noch attraktiver.
Wichtig: Für Mitarbeiter, die Ihr Rad vor dem 01.01.2020 übernommen haben (Übernahmedatum gemäß Dauerleasingrechnung ist ausschlaggebend), gilt die Viertelung des geldwerten Vorteils nicht. (Auch wenn Sie die Dauerleasingrechnung erst nach dem 01.01.2020 erhalten.). Der geldwerte Voteil ist hier nach wie vor die Hälfte der UVP, damit weniger als 0,5 % der UVP.
Geldwerter Vorteil entfällt völlig, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad komplett finanziert!
Das EStG erklärt: „Steuerfrei sind (…) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug (…) ist“. Das heißt: Trägt allein der Chef die Kosten für das Dienstfahrrad, muss der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die Privatnutzung erhält, nicht versteuert werden. Zudem ist dies sozialversicherungsfrei.
Welche Fahrräder fallen unter diese Regelungen?
Wie beim Erlass vom 13.03.2019 gelten diese Regelungen für normale Fahrräder und für Elektrofahrräder, wenn letzte verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (sie dürfen u. a. keine Kennzeichen-/Versicherungspflicht haben).
Bei verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingestuften E-Bikes (z. B. mit einem Motor, der Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt) ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Abs. 2 Satz 2–5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzuwenden.
Dieser gleich lautende Erlass ersetzt den Erlass vom 13.03.2019 (BStBl. I S. 216) und ist erstmals für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
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